TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StabAbgG § 3. Höhe der Stabilitätsabgabe, BGBl. I Nr. 117/2016, gültig ab 01.01.2017

§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,024%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,029%.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77154