§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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