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StabAbgG § 3. Höhe der Stabilitätsabgabe, BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 01.01.2025

§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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