Sonderausgaben-DÜV § 8., BGBl. II Nr. 289/2016, gültig ab 25.10.2016
1. Abschnitt Allgemeines
§ 8.
Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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