Sonderausgaben-DÜV § 8., BGBl. II Nr. 289/2016, gültig ab 25.10.2016

1. Abschnitt Allgemeines

§ 8.

Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.

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