SolvaV § 9. Forderungen an Institute, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 9. Forderungen an Institute

(1) Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 BWG ist ein Gewicht gemäß § 10 zuzuordnen, das auf der Bonitätsstufe des Sitzstaates basiert.

(2) Forderungen an Finanzinstitute gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sind in derselben Weise wie Forderungen an Institute zu gewichten, wenn diese Finanzinstitute

1. von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und

2. gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

(3) Forderungen an Institute ohne Rating darf kein niedrigeres Gewicht zugeordnet werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

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