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SolvaV § 60. Quantitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 60. Quantitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

Kreditinstitute, die für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG ein internes Modell gemäß § 77 Abs. 5 verwenden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Schätzung des Verlustpotenzials ist stabil gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen relevant sind;

2. die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen wird zutreffend widergespiegelt;

3. die verwendeten Daten haben auszureichen, um vorsichtige, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren;

4. der unterstellte Schock stellt nachweislich eine vorsichtige Schätzung der Verluste dar, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können;

5. die empirische Analyse der verfügbaren Daten ist mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren zu kombinieren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen; bei der Entwicklung von Value-at-Risk-Modellen gemäß § 77 Abs. 5 zur Schätzung potenzieller Quartalsverluste können Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden in Quartalsdaten umgewandelt werden; ein solcher Ansatz hat vorsichtig und im Zeitablauf konsistent angewandt zu werden und ist angemessen zu dokumentieren; sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, sind angemessene Sicherheitsspannen zuzuschlagen;

6. das Modell hat alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des spezifischen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios; das Modell hat die historischen Preisschwankungen angemessen zu erklären, die Größenordnung und die Veränderungen in der Zusammensetzung möglicher Konzentrationen darzustellen und stabil in Bezug auf widrige Marktumstände zu sein; die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten hat so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest mit diesen vergleichbar zu sein;

7. das Modell ist für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen; werden wesentliche Bestände gehalten, deren Wertentwicklung aufgrund ihrer Natur in hohem Maße nichtlinear sind, hat das Modell die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen zu erfassen;

8. die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren hat plausibel, einleuchtend und konzeptionell fundiert zu sein;

9. durch empirische Analysen ist nachzuweisen, dass die Auswahl der Risikofaktoren angemessen ist und sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abgedeckt werden;

10. die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen haben alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden zu berücksichtigen, wobei von einer unabhängigen Stelle geprüfte interne Daten oder externe Daten einschließlich gepoolter Daten verwendet werden können und

11. Kreditinstitute haben ein strenges und umfassendes Krisentest-Programm durchzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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