SolvaV § 251. Krisentests, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 251. Krisentests

(1) Kreditinstitute haben über solide Krisentestverfahren gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 zu verfügen, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos bewerten zu können. Diese Messungen sind mit den ermittelten Forderungswerten gemäß den § 245 bis 248 zu vergleichen und im Rahmen der Verfahren gemäß § 39a BWG zu überprüfen. Im Rahmen der Krisentests sind zudem mögliche Ereignisse und künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, zu ermitteln und die Fähigkeit des Kreditinstituts, derartigen Situationen stand zu halten, zu bewerten.

(2) Kreditinstitute haben Forderungen, die dem Kontrahentenausfallrisiko ausgesetzt sind, Krisentests zu unterziehen, die auch gemeinsame Tests von Markt- und Kreditrisikofaktoren zu umfassen haben. Diese Krisentests haben das Konzentrationsrisiko, die Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass die Glattstellung einer Position durch den Kontrahenten den Markt in Bewegung versetzen könnte, zu berücksichtigen. Die Krisentests haben auch den Auswirkungen von Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung zu tragen und diese Auswirkungen in die Bewertung des Kontrahentenausfallrisikos mit einzubeziehen.

(3) Werden von der FMA Krisentestszenarien vorgegeben, so sind diese mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisentestszenarien vorgeben.

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