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SolvaV § 236. Standardmethode, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 236. Standardmethode

Kreditinstitute können die Standardmethode zur Bestimmung des Forderungswerts für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden. Dabei haben Kreditinstitute für jedes Geschäft einschließlich der Sicherheiten die Risikopositionen zu bestimmen, für die Risikopositionen die Salden im Rahmen der Hedging-Sätze zu bilden und schließlich basierend auf den Netting-Sätzen den Forderungswert zu bestimmen. Ein Hedging-Satz ist hierbei eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.

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