SolvaV § 145. Sicherheiten gemäß § 95 Z 3, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 145. Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

Bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeschäften gemäß § 95 Z 3 können die betreffenden Titel von Drittinstituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden, wie eine persönliche Sicherheit dieses Drittinstituts behandelt werden, wobei als Wert der Besicherung

1. bei einem Rückkauf zum Nennwert, dieser Betrag als Besicherungswert und

2. bei einem Rückkauf zum Marktwert, der unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens für Schuldverschreibungen gemäß § 88 ermittelte Betrag als Besicherungswert

herangezogen wird.

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