SolvaV § 120. Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

1. Unterabschnitt

§ 120. Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts

Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141