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SolvaV § 120. Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

1. Unterabschnitt

§ 120. Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts

Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.

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