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SolvaV § 118. Double Default, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 118. Double Default

Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Die zugrunde liegende Verpflichtung ist eine Forderung an

a) ein Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2

VAG;

b) eine Regionalregierung, eine Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes nicht als Forderung an eine Zentralregierung behandelt wird oder

c) eine Retail-Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG;

2. der abgesicherte Schuldner gehört nicht der gleichen Forderungsklasse an wie der Sicherungsgeber;

3. die Forderung ist durch eines der folgenden Instrumente besichert:

a) auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Haftungen;

b) Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei § 74 Abs. 1 Z 5 auf die Forderung im Forderungskorb angewendet wird, das den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;

c) Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei diese Absicherung nur dann für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb befindlichen Werte bereits ausgefallen sind; in diesem Fall wird § 74 Abs. 1 Z 5 auf jene Forderung im Forderungskorb angewendet, die den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;

4. die persönliche Sicherheit erfüllt die Anforderungen gemäß der § 111, 112, 114, 116 und 117;

5. das der Forderung vor Anwendung des § 74 Abs. 1 Z 5 zugeordnete Gewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der persönlichen Sicherheit;

6. das Kreditinstitut hat einen Anspruch auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne zuvor rechtliche Schritte zur Betreibung der Zahlung beim Kontrahenten einleiten zu müssen;

7. das Kreditinstitut hat sich von der Bereitschaft des Sicherungsgebers zur umgehenden Zahlung zu überzeugen;

8. die erworbene persönliche Sicherheit hat alle bei der besicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf im Vertrag bestimmte Kreditereignisse zurückzuführen sind, abzudecken;

9. ist eine persönliche Sicherheit in der Form vereinbart, dass der Sicherungsgeber sich zur Leistung eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung verpflichtet, so hat hinsichtlich dieser Leistung Rechtssicherheit zu bestehen; beabsichtigt ein Kreditinstitut anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so ist sicher zu stellen, dass diese Verbindlichkeit ausreichend liquide ist, so dass sicher gestellt ist, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hätte, die Verbindlichkeit zum Zweck der vertragsmäßigen Lieferung zu erwerben;

10. die Sicherungsvereinbarung ist schriftlich abgeschlossen;

11. das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität des Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer zu verfügen, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren abhängig ist, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen und

12. bei der Absicherung des Verwässerungsrisikos angekaufter Forderungen darf der Verkäufer der erworbenen Forderung nicht derselben Forderungsklasse angehören wie der Sicherungsgeber.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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