SolvaV § 106. Wert der Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
2. Abschnitt Mindestanforderungen
2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten
§ 106. Wert der Forderungen
Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge ist der Forderungswert der Forderungsbetrag.
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