SolvaV § 106. Wert der Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

2. Unterabschnitt Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

§ 106. Wert der Forderungen

Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge ist der Forderungswert der Forderungsbetrag.

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