8. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 26.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,
2. entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
4. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
2. entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
5. entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
6. trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
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