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SigG § 17. Freiwillige Akkreditierung, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

4. Abschnitt Aufsicht

§ 17. Freiwillige Akkreditierung

(1) ZDA, die der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte ZDA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte ZDA dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten ZDA in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Die freiwillige Akkreditierung eines ZDA ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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