SigG § 10., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

3. Abschnitt ZDA

§ 10.

Zeitstempeldienste

Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen.

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