SDG § 5. Sachverständigeneid, BGBl. Nr. 137/1975, gültig ab 01.05.1975

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 5. Sachverständigeneid

(1) Vor der Eintragung hat der Bewerber einen Eid folgenden Wortlautes zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!“ Auf sein Verlangen hat die Anrufung Gottes zu unterbleiben.

(2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung, daß der Sachverständige, solange er in der Sachverständigenliste eingetragen ist, bei seiner Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu beeiden ist.

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