VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16h.
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d,§ 4 Abs. 2 und 3,§ 4a Abs. 2,§ 4b Abs. 1 und 2 samt Paragrafenüberschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a,§ 8 Abs. 3,§ 10 Abs. 4 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit , § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit in Kraft. § 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 sind in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden, wenn die Eintragung oder die Ausstellung der Ausweiskarte nach dem erfolgt.
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