SDG § 16f., BGBl. I Nr. 159/2013, gültig ab 01.08.2013
VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16f.
Die § 3a und 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 treten mit in Kraft. § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
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