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SDG § 16c., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig ab 01.04.2009

VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16c.

Die § 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007 treten mit in Kraft. § 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.

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