Schwerarbeitsverordnung § 5. Meldung der Schwerarbeitszeiten, BGBl. II Nr. 413/2019, gültig ab 01.01.2020

§ 5. Meldung der Schwerarbeitszeiten

(1) Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:

1. alle im § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,

2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, und

3. die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.

Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Z 1 folgt, unter sinngemäßer Anwendung des § 41 ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem in gleicher Weise selbst zu erstatten.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im § 1 Abs. 2 genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu melden.

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