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Schwerarbeitsverordnung § 2. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, BGBl. II Nr. 104/2006, gültig ab 01.01.2007

§ 2. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen

Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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