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Schwerarbeitsverordnung § 3. Schwere körperliche Arbeit, BGBl. II Nr. 104/2006, gültig ab 01.01.2007

§ 3. Schwere körperliche Arbeit

Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.

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