Schwerarbeitsverordnung § 3. Schwere körperliche Arbeit, BGBl. II Nr. 104/2006, gültig ab 01.01.2007
§ 3. Schwere körperliche Arbeit
Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.
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