zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schwerarbeitsverordnung § 2. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, BGBl. II Nr. 104/2006, gültig ab 01.01.2007

§ 2. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen

Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77128