Schaumweinsteuergesetz 1995 § 48c., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 30.12.2000

Teil 3 Wein

§ 48c.

(1) § 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz,§ 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz,§ 9 Abs. 4,§ 13 Abs. 3 letzter Satz,§ 16 Abs. 5 und 6,§ 17 Abs. 3,§ 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz,§ 28 Abs. 2,§ 29 Abs. 2,§ 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3,§ 32 Abs. 4,§ 33 vorletzter und letzter Satz,§ 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

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