ROG 2009 § 9. Landesentwicklungsprogramm § 9, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 8. 1. Teil Landes- und Regionalpläne

§ 9. Landesentwicklungsprogramm § 9

(1) Die Landesregierung hat ein Landesentwicklungsprogramm zu erstellen, in dem die Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung festzulegen sind. Das Landesentwicklungsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Gliederung des Landes in Planungsregionen;

2. ein Strukturmodell;

3. grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile:

a) zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

b) zur angestrebten Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung,

c) zur angestrebten Freiraumentwicklung,

d) zur angestrebten Siedlungsentwicklung,

e) zur angestrebten Stadt- und Ortskernentwicklung und

f) zum voraussichtlichen Bedarf an Wohnungen und seiner räumlichen Verteilung;

4. Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitlicher und abgestimmter Planungen;

5. Qualitätsziele und Indikatoren zur Feststellung der Entwicklung des Landes.

Darüber hinaus können dem Landesentwicklungsprogramm Anhänge mit Vorgaben zu bestimmten raumbezogenen Sachbereichen angeschlossen werden.

(2) Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die Planungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (§ 8 Abs 4) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und die Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bemühen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-77111