§ 78. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 82. Übergangsbestimmungen – Rechtsüberleitung § 82
(1) Die gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 – ROG 1992, LGBl Nr 98, oder des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 verbindlich erklärten Entwicklungsprogramme gelten als Entwicklungsprogramme im Sinn dieses Gesetzes. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 – ROG 1977, LGBl Nr 26, oder gemäß § 13 ROG 1992 oder ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte gelten als Räumliche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes. Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungskonzepten nach den bisher geltenden Bestimmungen sind bis zum und danach nur unter folgenden (weiteren) Voraussetzungen zulässig:
– bei Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses;
– wenn die Gemeinde bereits ein Verfahren zur Anpassung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes an die Bestimmungen des ROG 2009 eingeleitet und den Verfahrensschritt der Vorbegutachtung durch die Landesregierung für die betreffenden Änderungsflächen positiv abgeschlossen hat; oder
– wenn die Gemeinde bereits eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 65 Abs 1 zur Anpassung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes an die Bestimmungen des ROG 2009 durchgeführt und die Änderung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes nach den bisher geltenden Bestimmungen bis zum der Landesregierung zur zusammenfassenden Begutachtung vorgelegt hat.
Für Revisionen des Räumlichen Entwicklungskonzepts hat die Gemeinde bis zum die Möglichkeit, diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen. Bei nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgestellten Räumlichen Entwicklungskonzepten gilt für die auf deren Grundlage erfolgende Änderung von Flächenwidmungsplänen:
1. An Stelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.
2. § 74 Abs. 4 kann sinngemäß angewendet werden.
(3) Die gemäß § 21 Abs. 4 ROG 1992 oder § 21 Abs. 5 ROG 1998 kundgemachten Flächenwidmungspläne gelten mit der Maßgabe als Flächenwidmungspläne im Sinn dieses Gesetzes, dass zu gelten haben:
1. hinsichtlich des Baulandes
a) Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 7, 8 oder 9 ROG 1992 oder ROG 1998
als Gebiete gemäß § 30 Abs. 1 Z 1, 2, 8, 9 bzw 10 dieses Gesetzes;
b) Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 ROG 1992 oder ROG 1998
als Gebiete gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, 5 bzw 7 dieses Gesetzes; und
c) Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 Z 4, 10 oder 11 ROG 1992 oder gemäß § 17 Abs. 1 Z 4, 5a, 10 oder 11 ROG 1998
als Gebiete gemäß § 30 Abs. 1 Z 4, 6, 11 bzw 12 dieses Gesetzes;
2. Verkehrsflächen gemäß § 18 ROG 1992 oder ROG 1998 als Verkehrsflächen gemäß § 35 dieses Gesetzes;
3. hinsichtlich des Grünlandes
a) Gebiete gemäß § 19 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 ROG 1992 bzw Gebiete gemäß § 19 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 15 ROG 1998
als Gebiete gemäß § 36 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 bzw 15 dieses Gesetzes;
b) Gebiete gemäß § 19 Z 12, 13 oder 14 ROG 1998
als Gebiete gemäß § 36 Z 12, 13 bzw 14 dieses Gesetzes;
4. hinsichtlich der Vorbehaltsflächen
Gebiete gemäß den § 16 Abs. 3 erster oder zweiter Satz ROG 1992 oder ROG 1998
als Gebiete gemäß § 41 bzw § 42 dieses Gesetzes;
5. Kenntlichmachungen auf Grund des ROG 1992 oder ROG 1998 als Kenntlichmachungen im Sinn dieses Gesetzes.
Die Widmungen gemäß § 19 Z 11 ROG 1992 oder § 19 Z 11 und 12 ROG 1998 sind bis längstens in Widmungen gemäß § 36 Abs. 1 Z 11 oder 12 zu ändern.
(4) Die Überprüfung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans gemäß § 20 Abs. 1 ist in Gemeinden, deren Flächenwidmungsplan nicht innerhalb von zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu aufgestellt oder durch Änderung an das ROG 1998 angepasst worden ist, bis längstens vorzunehmen. Die Frist zur periodischen Überprüfung beginnt in diesen Fällen mit Vorliegen der Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3.
(5) Die Fristenläufe für die periodische Überprüfung, die Dauer der Ausweisung als Bauland in Bezug auf die Zulässigkeit der Umwidmung in Grünland oder Verkehrsfläche und die Entschädigungspflicht bei Umwidmungen in Grünland oder Verkehrsfläche sowie als Vorbehaltsfläche in Bezug auf die Geltendmachung des Einlösungsrechts und die Löschung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) § 31 Abs. 4 Z 2 ist für die Wiederausweisung von solchen Grundflächen als Zweitwohnungsgebiete, die bereits am als Zweitwohnungsgebiete ausgewiesen waren, nicht anzuwenden. Solche Flächen sind, auch wenn sie nicht bebaut sind, nicht in den Baulandbedarf der Gemeinde einzubeziehen.
(7) Ausnahmen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 und Einzelbewilligungen gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 oder ROG 1998 gelten als Einzelbewilligung gemäß § 46 dieses Gesetzes. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 7 ROG 1992 oder ROG 1998 werden durch dieses Gesetz in ihrem Bestand nicht berührt.
(8) Bausperren gemäß § 26 bzw § 42 ROG 1998 gelten als Bausperren gemäß § 21 dieses Gesetzes, Bausperren gemäß § 26a ROG 1998 als Bausperren gemäß § 22 dieses Gesetzes. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(9) Auf Grund der § 1 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG, LGBl Nr 69/1968, erlassene oder auf Grund des § 27 Abs. 2 BGG weitergeltende Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, behalten ihre Wirksamkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Auf die Änderung solcher Bebauungspläne und die Wirkung der so geänderten Bebauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für den Geltungsbereich solcher Bebauungspläne, in der Stadt Salzburg für das gesamte im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, können Nutzungsfestlegungen gemäß § 60 erstmals auch in eigenen Plänen getroffen werden, die als Bebauungspläne der Grundstufe gelten. Auf die Aufstellung und Wirkung solcher Nutzungspläne finden die für Bebauungspläne geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß § 71 Abs. 2 kann für unbebaute Bauplätze eine Bausperre gemäß § 21 verfügt werden. Eine gemäß § 45 Abs. 13 zweiter bis fünfter Satz ROG 1998 gänzliche oder teilweise festgestellte und kenntlich gemachte Unwirksamkeit von solchen Bebauungsplänen bleibt unberührt.
(10) Die gemäß § 38 Abs. 4 ROG 1998 kundgemachten Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn dieses Gesetzes.
(11) Das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans (§ 69 Abs. 2) kann auch angewendet werden:
1. für die Anpassung gemäß Abs. 3 letzter Satz;
2. für die Änderung der Kennzeichnung eines Aufschließungsgebiets (§ 37 Abs. 1) in eine Kennzeichnung gemäß § 37 Abs. 2;
3. für die Kenntlichmachung von Planfreistellungen gemäß § 50 Abs. 2 Z 1.
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