ROG 2009 § 17. Aufgabe der örtlichen Raumplanung § 17, LGBl Nr 30/2009, gültig ab 01.04.2009

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

§ 17. Aufgabe der örtlichen Raumplanung § 17

1. Teil

Allgemeines

(1) Der örtlichen Raumplanung obliegt unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen.

(2) Die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind:

1. das Räumliche Entwicklungskonzept (REK),

2. der Flächenwidmungsplan und

3. die Bebauungspläne.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei Handhabung der Planungsinstrumente zu beraten.

(4) Die Planungen gemäß Abs. 2 sind im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.

(5) Aufgaben, die nach diesem Abschnitt der Gemeindevertretung zukommen, sind in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen. An die Stelle des Gemeindeamtes tritt in der Stadt der Magistrat Salzburg.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-77111