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ROG 2009 § 77c. Verarbeitung personenbezogener Daten, LGBl Nr 33/2019, gültig ab 18.05.2019

4b. Abschnitt Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem

§ 77c. Verarbeitung personenbezogener Daten

4b. Abschnitt

Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:

a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,

b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,

c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;

2. Bescheide und sonstige Rechtstitel;

3. Gutachten und Stellungnahmen;

4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;

5. anlagenbezogene Daten;

6. umweltbezogene Daten;

7. nutzungsbezogene Daten.

(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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