§ 77c.
§ 77c. Verarbeitung personenbezogener Daten § 77c
4b. Abschnitt
Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
2. Bescheide und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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