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ROG 2009 § 77c. Verarbeitung personenbezogener Daten § 77c, LGBl Nr 33/2019, gültig ab 18.05.2019

§ 77c.

§ 77c. Verarbeitung personenbezogener Daten § 77c

4b. Abschnitt

Datenschutz und elektronisches Kommunikationssystem

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:

a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,

b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,

c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;

2. Bescheide und sonstige Rechtstitel;

3. Gutachten und Stellungnahmen;

4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;

5. anlagenbezogene Daten;

6. umweltbezogene Daten;

7. nutzungsbezogene Daten.

(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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