ROG 2009 § 24. Bestandsaufnahme § 24, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 23. 2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept

§ 24. Bestandsaufnahme § 24

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,

2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,

3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und

4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.

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