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ROG 2009 § 11. Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten § 11, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 8. 1. Teil Landes- und Regionalpläne

§ 11. Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten § 11

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.

(2) Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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