LStG. 1972 § 15., LGBl Nr 88/2002, gültig ab 18.10.2002

§ 15.

(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl Nr 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;

b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c) jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart;

d) der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist;

(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.

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