VI. Abschnitt
§ 38. Auflösung
(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:
a) durch Beschluss der Genossenschaft oder
b) durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.
(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und
b) die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.
(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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