§ 5. Eigener Wirkungsbereich, Aufsicht
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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