§ 21. 5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe
§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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Art | Brenn- bzw Kraftstoff | Anforderungen |
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas | handelsübliches Erdgas |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische | |
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code 27101943)* | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M | |
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung | ||
Heizöl mittel (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,3 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen, jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels. |
Standardisierte biogene Brennstoffe | Stückholz | naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %) |
Holzhackgut | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz | |
Holz- und Rindenpellets | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde | |
Biogene Heizöle | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie | |
Sonstige | Ausgeschlossen sind Materialien, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt der Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. | |
Flüssige fossile Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Flüssige biogene Kraftstoffe | Biogene Kraftstoffe | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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