5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe
§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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Art | Brenn- bzw Kraftstoff | Anforderungen |
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas | handelsübliches Erdgas |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische | |
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code 27101943)* | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M | |
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400
kW Nennwärmeleistung und bis in
bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung | ||
Heizöl mittel (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer (KN Code 27101964) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW
Brennstoffwärmeleistung | ||
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks,
ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,3 g/MJ und bei Feuerungsanlagen
über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht
übersteigen, jeweils bezogen auf den Heizwert des
Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den
verbrennbaren Anteil des Schwefels. |
Standardisierte biogene Brennstoffe | Stückholz | naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken
(höchstzulässiger Wassergehalt 20 %) |
Holzhackgut | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz | |
Holz- und Rindenpellets | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz
oder Rinde | |
Biogene Heizöle | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener
erneuerbarer Materie | |
Sonstige | Ausgeschlossen sind Materialien, die in Folge einer
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle
enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt der Brennstoffe
darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. | |
Flüssige fossile Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Flüssige biogene Kraftstoffe | Biogene Kraftstoffe | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener
erneuerbarer Materie |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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