Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21, LGBl Nr 56/2014, gültig von 01.09.2014 bis 14.08.2019

§ 21. 5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe

§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:


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Art
Brenn- bzw Kraftstoff
Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
handelsübliches Erdgas
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei
(KN Code 27101943)*
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (KN Code 27101964) **
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel (KN Code 27101964) **
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer (KN Code 27101964) **
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,3 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen, jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels.
Standardisierte biogene Brennstoffe
Stückholz
naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)
Holzhackgut
ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz
Holz- und Rindenpellets
ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde
Biogene Heizöle
ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie
Sonstige
Ausgeschlossen sind Materialien, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt der Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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