Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 14., LGBl Nr 36/2010, gültig ab 01.07.2010

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 14.

Ausstattung

§ 14

(1) Heizungsanlagen müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler odgl) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch andere Nachweise (zB Lieferscheine, Rechnungen) der jährliche Brennstoffverbrauch einfach ermittelt werden kann. Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit über 1.000 m² Geschoßfläche sind mit einem Wärmemengenzähler auszustatten.

(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Aufenthaltsräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. In Aufenthaltsräumen aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.

(3) Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler) ausgestattet sein.

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