VI. Schlussbestimmungen
Artikel II (Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit in Kraft.
(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.
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