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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 7., LGBl Nr 118/1973, gültig von 01.12.1973 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 7.

(1) Die Reinigung von Kehrgegenständen, die dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind, hat zu geschehen:

a) in allen gewerblichen Betrieben mit besonderen für den Betrieb angelegten Feuerstätten nach Bedarf, mindestens aber alle vier Wochen;

b) in allen übrigen Fällen alle acht Wochen, bei nicht schliefbaren Rauchfängen, in die mehr als drei täglich benützte Rauchabzüge einmünden, aber während der Monate November bis einschließlich April alle vier Wochen.

(2) Jährlich einmal sind anläßlich einer Kehrung nach Abs. 1 alle Feuerungsanlagen einer baulichen Anlage auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung).

(3) Wenn es zur Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde allgemein oder für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren; sie kann auch die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft allgemein oder des zuständigen Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn dies ohne Gefahr für die Brandsicherheit möglich erscheint.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Rauchfang auszubrennen, so ist hievon der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr vorher zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen.

(5) Räucherkammern in Selchereien müssen alle vier Wochen, Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr gereinigt werden.

(6) Der Rauchfangkehrer hat für seinen Kehrbezirk einen Kehrplan aufzustellen, aus welchem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tage hinsichtlich der einzelnen Kehrgegenstände die Kehrung durchgeführt wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer dem Eigentümer und Verfügungsberechtigten des Kehrgegenstandes Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.

(7) Kann die Reinigung zum Kehrtermin nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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