II. Brandverhütung
§ 10.
(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere der Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke, Feuerstätten, Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume (insbesondere solcher für Mineralöle) zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11.
(2) Die Feuerbeschau ist in Gemeinden, die über keine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die unter Abs. 3 fallen. Die Feuerpolizeibehörde hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Feuerbeschau einen Plan aufzustellen.
(3) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind in Abständen von jeweils längstens fünf Jahren einer Feuerbeschau zu unterziehen:
a) Versammlungs- und Veranstaltungsbauten;
b) Kaufhäuser, Einkaufszentren (§ 12 Abs. 8 ROG 1977);
c) Hochhäuser (§ 41 Bautechnikgesetz);
d) gastgewerblich genutzte Bauten einschließlich Jugend- und Ferienheime;
e) Bauten mit erhöhter Brandgefahr (z.B. bei chemischen oder holzverarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in denen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird);
f) landwirtschaftliche Bauten;
g) Garagen mit über 1000 m2 lichter Grundfläche einschließlich der feuergefährdeten Nebenräume;
h) Pensionisten- und Seniorenheime;
i) Kranken- und Kuranstalten;
j) Kindergärten, Horte, Kinderheime;
k) Schulen, Schüler- und Studentenheime;
l) Festungsbauten, Schloß- und ähnliche Prunkbauten.
Handelt es sich bei den unter lit. b bis e fallenden Betrieben um gefahrengeneigte Anlagen im Sinne des § 82a der Gewerbeordnung 1973, ist die Feuerbeschau binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist vorzunehmen. Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.
(4) Als Sachverständige sind der Feuerbeschau der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung, ferner erforderlichenfalls der zuständige Rauchfangkehrer und weitere Sachverständige (z. B. elektrotechnische, bautechnische, chemische Sachverständige) beizuziehen. Insoweit als solche nicht amtliche Sachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere gewerblicher oder der bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen.
(5) Die nicht amtlichen Sachverständigen gemäß Abs. 4 unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau ist rechtzeitig ortsüblich anzukündigen. Wird ein Besitzer eines Beschauobektes von der Durchführung der Beschau dieses Objektes verständigt, so hat er die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jeder von der Feuerbeschau gemäß Abs. 6 Verständigte oder in Kenntnis Gesetzte ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
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