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ROG 2009 § 12. Änderung von Entwicklungsprogrammen § 12, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 8. 1. Teil Landes- und Regionalpläne

§ 12. Änderung von Entwicklungsprogrammen § 12

(1) Entwicklungsprogramme sind längstens alle 15 Jahre hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen.

(2) Entwicklungsprogramme sind zu ändern:

1. bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1;

2. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Sie können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist.

(3) Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die § 8 Abs 4 bis 6 sowie 10 Abs 3, 4, 6 erster Satz und 7 Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111