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DarstVO 2018 § 11. Digitale Erstellung von Bebauungsplänen, LGBl Nr 29/2018, gültig ab 21.02.2018

2. Abschnitt Bebauungspläne

§ 11. Digitale Erstellung von Bebauungsplänen

(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 4 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.

(2) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung mit ihrer Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan samt Erläuterungsbericht im „PDF“-Format mittels der Internetapplikation „ROGServe“ zu übermitteln und im Online-Informationssystem des Landes „SAGISonline“ zu verorten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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