Artikel II (Anm.: zu § 9, LGBl. Nr. 31/1963)
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I findet erstmals auf die für das Jahr 1993 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung. Für die Erlassung diesbezüglicher Verordnungen gilt Abs. 3.
(3) Verordnungen auf Grund des § 9 Abs. 4 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Wirksamkeit aber frühestens ab diesem erlassen werden.
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