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Benützungsgebührengesetz § 9. Bemessung, LGBl.Nr. 31/1963, gültig von 01.06.1963 bis 31.12.1992

III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr)

§ 9. Bemessung

(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist

a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder

b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren,

zu bemessen.

(2) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen

a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;

b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z. B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z. B. Gartenbaubetrieb).

(4) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist ein besonderer Verschmutzungsgrad oder eine besondere chemische oder biologische Einwirkung von Abwässern gewerblicher oder industrieller Betriebe, wodurch höhere Kosten (§ 2 Abs. 2) verursacht werden, als gebührenerhöhend entsprechend zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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