Benützungsgebührengesetz § 9. Bemessung, LGBl. Nr. 49/1998, gültig ab 04.06.1998

III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr)

§ 9. Bemessung

(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist

a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder

b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren,

zu bemessen. Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.

(2) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen

a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;

b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z. B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z. B. Gartenbaubetrieb). Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist ein besonderer Verschmutzungsgrad oder eine besondere chemische oder biologische Einwirkung von Abwässern gewerblicher oder industrieller Betriebe, wodurch höhere Kosten (§ 2 Abs. 2) verursacht werden, als gebührenerhöhend entsprechend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung abgestuft nach dem Verschmutzungsgrad oder den chemischen oder biologischen Einwirkungen der Abwässer Benützerkategorien und die zugehörigen Zuschlagssätze gegenüber der Gebühr für Abwasser ohne besondere Verschmutzung und Einwirkungen durch Verordnung festlegen. Über Abs. 3 lit. a hinaus ist ein im Einzelfall gegenüber den festgelegten Kategorien auf Grund besonderer Umstände geringerer Verschmutzungsgrad usw. gebührenmindernd zu berücksichtigen, wenn er auf Dauer gegeben ist und vom Gebührenschuldner nachgewiesen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-77088