III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr)
§ 8. Erhebungsart
(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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