Benützungsgebührengesetz § 7. Laufende Wasserbenützungsgebühr, LGBl. Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

§ 7. Laufende Wasserbenützungsgebühr

(1) Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.

(2) Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage.

(3) Solange für Wasserzähler (Wasseruhren) noch nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen (§ 6 Abs. 1) angenommen werden.

(4) Ergibt sich Grund zur Annahme, daß das Ergebnis der Anwendung der Abs. 2 oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z. B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume, geschätzt werden.

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