Benützungsgebührengesetz § 6. Wasseranschlußgebühr, LGBl. Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

§ 6. Wasseranschlußgebühr

(1) Die Wasseranschlußgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. a) wird in einem Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der geschätzten Höhe des Wasserverbrauches sowie der Länge und des Querschnittes des zum Anschluß des Grundstückes (Objektes) erforderlichen Hauptrohrstranges einschließlich allfälliger, die Verlegung des Hauptrohrstranges besonders verteuernder Umstände (wie besondere Boden- oder Geländebeschaffenheit) festzusetzen ist. Der Schätzung der Höhe des Wasserverbrauches sind typische Merkmale (wie Anzahl der Bewohner oder Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses, Umfang eines gewerblichen oder industriellen Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsarten und saisonbedingter Schwankungen, Größe des Viehbestandes eines landwirtschaftlichen Betriebes) zugrunde zu legen. Der erforderliche Querschnitt des Hauptrohrstranges ist unter Abschätzung des gegenwärtigen und des zu erwartenden Versorgungserfordernisses von der Gemeinde zu bestimmen.

(2) Wird durch bauliche oder betriebliche Änderungen in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich, so ist hiefür eine besondere Wasseranschlußgebühr zu entrichten. Für ihre Erhebung gilt Abs. 1 sinngemäß.

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