Benützungsgebührengesetz § 5. II. Wasserbenützungsgebühren Erhebungsart, LGBl. Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

§ 5. II. Wasserbenützungsgebühren Erhebungsart

(1) Die Gebühren für die Benützung von Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserbenützungsgebühren) werden erhoben als

a) Wasseranschlußgebühr;

b) laufende Wasserbenützungsgebühr.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist einmalig anläßlich des Anschlusses des Grundstückes (Objektes) an die Trinkwasserversorgungsanlage zu entrichten.

(3) Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Trinkwasserversorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.

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