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Benützungsgebührengesetz § 2. Festsetzung der Gebühren, LGBl. Nr. 109/1970, gültig von 01.01.1971 bis 03.06.1998

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einem Tarif festzusetzen. Eine Staffelung der Gebühren ist zulässig.

(2) Der Festsetzung des Tarifes ist zugrunde zu legen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren dem Jahreserfordernis für

a) den Betrieb und die Erhaltung der jeweiligen Anlage (§ 1);

b) die Verzinsung und Tilgung der von der Gemeinde aufgewendeten Herstellungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Anlage zu erwartenden Lebensdauer

entspricht.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 lit. b sind von den von der Gemeinde aufgewendeten Herstellungskosten Beiträge von Interessenten sowie der Gemeinde gewährte nichtrückzahlbare Zuschüsse abzuziehen.

(4) Bei der Erfassung des Jahreserfordernisses gemäß Abs. 2 können auch ungedeckte Abgänge der vergangenen Kalenderjahre herangezogen werden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt sich das Jahreserfordernis (Abs. 2) nach dem Kostenanteil der Gemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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