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Benützungsgebührengesetz § 2. Festsetzung der Gebühren, LGBl. Nr. 49/1998, gültig ab 04.06.1998

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einem Tarif festzusetzen. Eine Staffelung der Gebühren ist zulässig.

(2) Das höchstzulässige Ausmaß der Gebühren ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Ermächtigung, wonach einerseits die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der jeweiligen Anlage und andererseits die Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer die Grundlage bilden.

(3) Von den von der Gemeinde aufgewendeten Errichtungskosten sind Beiträge von Interessenten sowie der Gemeinde gewährte nichtrückzahlbare Zuschüsse abzuziehen.

(4) Ungedeckte Abgänge aus vorangegangenen Jahren können als Kosten in darauf folgenden Jahren herangezogen werden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs 1 zweiter Satz hat nur der Kostenanteil der Gemeinde die Grundlage im Sinn des Abs 2 zu bilden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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