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Benützungsgebührengesetz § 1. Gebührenerhebung, LGBl. Nr. 109/1970, gültig von 01.01.1971 bis 03.06.1998

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg des Gemeinderates) Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Einer gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlage ist eine Anlage insoweit gleichzuhalten, als die Gemeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.

(2) Die Erhebung der Gebühren fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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