§ 10. IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren Vorschreibung
§ 14b. Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer
1. als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß § 14 Abs 2 oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;
2. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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