Benützungsgebührengesetz § 14b. Strafbestimmungen § 14b, LGBl Nr 86/2023, gültig ab 06.12.2023

IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren

§ 14b. Strafbestimmungen § 14b

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer

1. als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß § 14 Abs 2 oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;

2. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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