§ 10. IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren Vorschreibung
§ 14. Überwachung und Auskunftspflicht
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
(2) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen. Die Angaben können durch geeignete Erhebungen an Ort und Stelle überprüft werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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